DATEN & STUDIEN
Diese Rubrik stellt verfügbare Daten zum Thema Wolf strukturiert dar.
Im Mittelpunkt stehen dokumentierte Ereignisse, räumliche Verteilungen, Monitoringdaten sowie ausgewertete Studien.
Ziel ist eine sachliche und nachvollziehbare Darstellung der Datenlage.
Die Inhalte dieser Rubrik beschreiben ausschließlich, was erfasst und dokumentiert wurde.
Eine Einordnung oder Bewertung erfolgt in den entsprechenden Analysebereichen.
Was wusste der Gesetzgeber?
Die auffällige Spur wissenschaftlicher Wolfsstudien im Gesetzgebungsverfahren 2025/2026 Stand: 30. August 2026
Studien und Originalquellen
2018 – DeCesare et al.
Wolf-livestock conflict and the effects of wolf management
The Journal of Wildlife Management, Vol. 82, S. 711–722
DOI: 10.1002/jwmg.21419
Originalstudie bei Wiley
2025 – Merz et al.
Elusive effects of legalized wolf hunting on human-wolf interactions
Science Advances, Vol. 11, eadu8945
Online veröffentlicht: 20. August 2025
DOI: 10.1126/sciadv.adu8945
Originalstudie / PubMed
Volltext bei PMC
2025 – Nadler Valency et al.
Effects of lethal and non-lethal wolf (Canis lupus) management measures on livestock depredation in the Golan Heights, Israel
Ecological Solutions and Evidence, Vol. 6, e70157
Version of Record: 19. Dezember 2025
DOI: 10.1002/2688-8319.70157
Originalstudie bei Wiley
2026 – Treves et al.
Removing wolves did not reliably prevent domestic animal losses
Conservation Science and Practice, e70388
Version of Record: 18. August 2026
DOI: 10.1111/csp2.70388
Originalpublikation bei Wiley
Eine Frage, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens offenbleibt
Mit der Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz wurde 2025 und 2026 nicht nur über den rechtlichen Status einer Tierart entschieden. Ein wesentlicher politischer Zweck der neuen Regelungen bestand darin, Nutztierschäden schneller begegnen und weitere Wolfsangriffe verhindern zu können.
Damit stellt sich zwangsläufig auch eine wissenschaftliche Frage:
Welche Erkenntnisse lagen dem Gesetzgeber zur tatsächlichen schadenspräventiven Wirkung von Wolfsbejagung und gezielten Entnahmen vor – und wie wurden diese Erkenntnisse gegeneinander abgewogen?
Eine Auswertung der öffentlich zugänglichen Gesetzgebungsmaterialien ergibt dabei ein auffälliges Bild.
Denn aktuelle wissenschaftliche Arbeiten aus dem Jahr 2025 waren keineswegs unbekannt.
Sie tauchten im Gesetzgebungsverfahren auf.
Im späteren Regierungsentwurf lässt sich ihre fachliche Gewichtung jedoch nicht mehr erkennen.
Bei einer älteren Studie von 2018 sieht die Spur dagegen anders aus.
1. Oktober 2025: Die Bundesregierung kennt DeCesare und Merz
Ein besonders wichtiges Dokument ist die Bundestagsdrucksache 21/2184 vom 10. Oktober 2025.
Dort wurde die Bundesregierung ausdrücklich gefragt, ob ihr wissenschaftliche Studien bekannt seien, die eine Schutzwirkung für Weidetiere durch Wolfsbejagung empirisch belegen.
Die Bundesregierung nennt daraufhin selbst zwei Arbeiten:
Merz et al. 2025
DeCesare et al. 2018
Damit ist zumindest für diese beiden Studien die Kenntnis der Bundesregierung eindeutig dokumentiert.
Die Darstellung fällt allerdings unterschiedlich aus.
Zu Merz 2025 erklärt die Bundesregierung sinngemäß, dass insgesamt nur wenige Studien existierten, die eine wirksame Reduzierung von Nutztierrissen durch allgemeine Wolfsbejagung belegten.
Unmittelbar danach wird DeCesare 2018 angeführt.
Dort hebt die Bundesregierung die positive Aussage hervor, wonach durch gezielte Bejagung die Frequenz von Nutztierrissen reduziert werden könne.
Damit standen im Oktober 2025 bereits zwei unterschiedliche wissenschaftliche Befunde nebeneinander.
2. Was DeCesare 2018 tatsächlich untersucht hat
DeCesare et al. analysierten für Montana die Jahre 2005 bis 2015.
Unterschieden wurde ausdrücklich zwischen:
gezielten behördlichen Entnahmen,
und allgemeiner öffentlicher Jagd.
Bei gezielten Entnahmen fanden die Autoren einen statistischen Zusammenhang mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit wiederkehrender Nutztierschäden.
Bei öffentlicher Jagd war das Bild differenzierter. In bereits konfliktbelasteten Gebieten ergab sich eine relativ geringe modellierte Verringerung der Schadenszahl von etwa 0,22 Ereignissen pro Jagddistrikt und Jahr, entsprechend ungefähr acht Prozent des damaligen Jahresdurchschnitts in Montana.
DeCesare liefert damit positive Evidenz für bestimmte gezielte Eingriffe.
Die Studie ist jedoch eine retrospektive Beobachtungsstudie und kein kontrolliertes Experiment.
Das ist für die spätere Gesetzgebung wichtig:
Aus der Studie folgt nicht automatisch, dass jede Form einer nach einem Nutztierriss vorgenommenen Wolfsentnahme zuverlässig weitere Schäden verhindert.
Sie bietet aber eine wissenschaftliche Grundlage für die Annahme, dass gezielte Entnahmen unter bestimmten Bedingungen schadensmindernd wirken können.
3. Merz 2025 war keine unbekannte Gegenposition
Merz et al. wurde am 20. August 2025 veröffentlicht – also bereits vor der Antwort der Bundesregierung vom Oktober.
Die Arbeit untersucht über mehrere US-Bundesstaaten hinweg die Auswirkungen legaler öffentlicher Wolfsjagd.
Das korrigierte Ergebnis ist nicht einfach „Jagd funktioniert nicht“.
Einige statistische Modelle fanden einen kleinen Rückgang von Nutztierschäden, andere Modelle keinen Effekt. Ein entsprechender Rückgang späterer behördlicher Wolfstötungen wurde nicht festgestellt.
Die Autoren bewerten das Gesamtbild deshalb als gemischt und stellen eine zuverlässige Konfliktreduzierung durch allgemeine Wolfsjagd infrage.
Wichtig für die Gesetzgebung ist jedoch weniger, welche der beiden Studien man für überzeugender hält.
Entscheidend ist zunächst:
Die Bundesregierung kannte beide.
4. Dezember 2025: Der wissenschaftliche Konflikt wird ausdrücklich ins Verfahren getragen
Am 24. November 2025 lag der Referentenentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und Bundesnaturschutzgesetzes vor.
Während der folgenden Verbändebeteiligung wurde die unterschiedliche Aussage der Studien ausdrücklich thematisiert.
Besonders deutlich geschieht das in der BUND-Stellungnahme.
Dort werden DeCesare 2018 und Merz 2025 unmittelbar gegeneinander gestellt.
Der BUND weist darauf hin, dass DeCesare zwischen gezielter Entnahme und allgemeiner Jagd unterscheidet, und kritisiert zugleich, dass die Bundesregierung die weitergehende Schlussfolgerung von Merz in ihrer Antwort vom Oktober nicht dargestellt habe.
Damit war spätestens zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Existenz von Merz bekannt.
Die unterschiedliche Interpretation von DeCesare und Merz war selbst Gegenstand des konkreten Gesetzgebungsverfahrens.
Das ist eine wichtige Unterscheidung:
Eine Studie kann veröffentlicht sein, ohne dass der Gesetzgeber sie kennt.
Sie kann ihm bekannt sein, ohne dass sie in ein bestimmtes Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.
Bei Merz können wir inzwischen beides dokumentieren:
Kenntnis und ausdrückliche Thematisierung im Verfahren.
5. Auch Nadler Valency taucht bereits im Verfahren auf
Noch interessanter wird die Chronologie bei Nadler Valency et al. 2025.
In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom Dezember 2025 werden als wissenschaftliche Literatur unter anderem aufgeführt:
Kutal et al.,
Wielgus & Peebles,
Merz et al. 2025,
und Valency et al. 2025, „Effects of Lethal and Non-lethal Wolf Management“.
Damit lässt sich zumindest feststellen:
Die Arbeit bzw. ihr wissenschaftlicher Befund war bereits im Verfahren als Literaturhinweis präsent.
Die formale Wiley-Version erschien anschließend am 19. Dezember 2025.
Die Studie ist für die Debatte besonders interessant, weil sie neun Jahre bestätigter Nutztierrisse und Wolfsabschüsse im Golan untersucht.
Das Ergebnis:
Letale Maßnahmen reduzierten dort das Risiko wiederkehrender Prädation weder auf einer räumlichen Ebene von 1 km² noch von 36 km² statistisch signifikant.
83 Prozent der folgenden Ereignisse lagen mehr als sechs Kilometer vom vorherigen Abschussort entfernt. Die Autoren diskutieren deshalb einen möglichen räumlichen Verlagerungseffekt, weisen aber gleichzeitig darauf hin, dass ihre Ergebnisse nicht ohne Weiteres auf andere Wolfs- und Managementsysteme übertragen werden können.
Damit lag während des weiteren parlamentarischen Verfahrens eine weitere aktuelle Untersuchung vor, die gerade die Zuverlässigkeit letaler Schadensprävention infrage stellte.
6. Januar 2026: Im Regierungsentwurf verschwinden die Studiennamen
Am 12. Januar 2026 liegt der Regierungsentwurf als Bundestagsdrucksache 21/3546 vor.
Und genau hier entsteht die entscheidende Frage.
In der Gesetzesbegründung findet sich keine erkennbare wissenschaftliche Gegenüberstellung:
DeCesare wird nicht genannt.
Merz wird als Studie nicht genannt.
Nadler Valency wird nicht genannt.
Auch eine nachvollziehbare inhaltliche Diskussion der unterschiedlichen wissenschaftlichen Ergebnisse ist dort nicht erkennbar.
Aber eine bestimmte Wirkungsannahme bleibt erhalten.
Die Bundesregierung führt aus, dass insbesondere die gezielte Entnahme problematischer beziehungsweise schadenstiftender Wölfe zu einer tragfähigen Balance beitragen solle.
Weidetierhalter sollten dadurch perspektivisch entlastet werden, dass solche Wölfe schneller entnommen und „weitere Wolfsangriffe damit schneller unterbunden werden können“.
Genau hier liegt der auffällige Zusammenhang.
7. Von DeCesare zur Gesetzesbegründung
Im Oktober 2025 erklärte die Bundesregierung unter ausdrücklichem Bezug auf DeCesare 2018:
Gezielte Bejagung könne die Frequenz von Nutztierrissen reduzieren.
Drei Monate später steht im Regierungsentwurf – nun ohne Studiennennung – sinngemäß:
Gezielte Entnahme schadenstiftender Wölfe soll weitere Wolfsangriffe schneller unterbinden.
Damit lässt sich eine erkennbare inhaltliche Kontinuität feststellen.
Das bedeutet nicht, dass sich beweisen lässt, ein bestimmter Satz des Regierungsentwurfs sei unmittelbar aus DeCesare übernommen worden.
Aber:
Die zuvor von der Bundesregierung ausdrücklich mit DeCesare 2018 verknüpfte positive Wirkungsannahme findet sich in der späteren Gesetzesbegründung in verallgemeinerter und umformulierter Form wieder.
Für die neueren Studien aus 2025 lässt sich eine vergleichbare argumentative Spur bislang nicht feststellen.
8. Wo sind Merz und Nadler geblieben?
Das ist die zentrale offene Frage.
Bei Merz ist dokumentiert:
veröffentlicht → Bundesregierung kennt die Studie → Bundesregierung nennt sie selbst → kritische Kernaussage wird im Verfahren nochmals ausdrücklich thematisiert.
Bei Nadler Valency lässt sich dokumentieren:
Studie bzw. Arbeit wird im Rahmen der Verbändebeteiligung als wissenschaftlicher Beleg angeführt → vollständige Veröffentlichung liegt während des weiteren parlamentarischen Verfahrens vor.
Danach müsste man zumindest erwarten, dass eine wissenschaftliche Abwägung irgendwo erkennbar wird.
Zum Beispiel durch:
eine Auseinandersetzung mit widersprüchlichen Studienergebnissen,
eine Einschränkung der behaupteten Wirkung,
eine Begründung, warum bestimmte Studien auf Deutschland nicht übertragen werden,
eine Erläuterung, weshalb DeCesare höher gewichtet wird,
oder einen ausdrücklichen Hinweis auf die wissenschaftliche Unsicherheit.
Eine solche Verbindung ist in der öffentlich zugänglichen Begründung des Regierungsentwurfs bislang nicht feststellbar.
Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass bewiesen wäre, Merz oder Nadler seien intern überhaupt nicht geprüft worden.
Aber ebenso wenig kann behauptet werden, sie seien fachlich berücksichtigt oder gewichtet worden.
Dafür fehlt bislang die öffentlich erkennbare Dokumentation.
9. Auch die spätere Anhörung löst diese Frage nicht auf
Am 23. Februar 2026 fand im Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die öffentliche Sachverständigenanhörung statt.
Dort wurde der wissenschaftliche Streit erneut deutlich.
Die Biologin Ilka Reinhardt argumentierte, dass eine generelle Wolfsbejagung nach Erfahrungen und Untersuchungen aus verschiedenen europäischen Staaten keine zuverlässige Methode zur Verringerung von Nutztierrissen sei.
Gleichzeitig wurde in der Anhörung von mehreren Sachverständigen ausdrücklich zwischen allgemeiner Bejagung, Herdenschutz und gezielten Entnahmen problematischer Tiere unterschieden.
Der parlamentarische Ausschuss hatte damit spätestens im Februar 2026 auch unmittelbar eine fachliche Gegenposition vorliegen.
Eine dokumentierte wissenschaftliche Auflösung des Konflikts zwischen den unterschiedlichen Studienergebnissen lässt sich daraus jedoch ebenfalls nicht ableiten.
Der Bundestag beschloss die Gesetzesänderung am 5. März 2026.
10. Was aus den Unterlagen tatsächlich folgt
Der derzeit belegbare Befund muss eng formuliert werden.
DeCesare 2018
Die Bundesregierung kannte die Studie.
Sie führte sie selbst als wissenschaftlichen Beleg dafür an, dass gezielte Bejagung die Frequenz von Nutztierschäden reduzieren könne.
Die damit verbundene positive Wirkungsannahme lässt sich später in umformulierter Form in der Gesetzesbegründung wiedererkennen.
Merz 2025
Die Bundesregierung kannte die Studie.
Sie nannte sie selbst.
Die kritischere Schlussfolgerung wurde zusätzlich während des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich thematisiert.
Eine vergleichbare argumentative oder fachliche Verarbeitung im Regierungsentwurf ist jedoch nicht feststellbar.
Nadler Valency 2025
Die Arbeit wurde bereits im Rahmen der Verbändebeteiligung als wissenschaftlicher Beleg aufgeführt und lag während des weiteren parlamentarischen Verfahrens veröffentlicht vor.
Eine erkennbare fachliche Gewichtung im Regierungsentwurf ist ebenfalls nicht feststellbar.
Treves 2026
Treves erschien erst am 18. August 2026.
Die Studie kann deshalb selbstverständlich nicht als wissenschaftliche Erkenntnis herangezogen werden, die der Bundesgesetzgeber 2025 oder Anfang 2026 hätte berücksichtigen müssen.
Sie ist jedoch für die heutige Bewertung und insbesondere für Evaluation und Vollzug relevant.
Treves kommt beim Vergleich von fünf Feldstudien zu dem Ergebnis, dass die Wirkung letaler Wolfsmaßnahmen stark schwankte: Meist wurde kein Effekt festgestellt; daneben gab es sowohl schadensmindernde als auch unerwünschte Effekte.
11. Was daraus ausdrücklich nicht folgt
Aus dieser Dokumentation lässt sich nicht ableiten:
Die Bundesregierung habe Merz oder Nadler bewusst verschwiegen.
Eine solche Absicht ist mit den öffentlich zugänglichen Unterlagen nicht belegbar.
Ebenso wenig lässt sich derzeit aber feststellen:
Die Bundesregierung habe Merz und Nadler wissenschaftlich geprüft, abgewogen und anschließend nachvollziehbar verworfen.
Auch dafür fehlt bislang ein öffentlich zugänglicher Nachweis.
Der präzise Befund lautet deshalb:
Für DeCesare et al. (2018) lässt sich eine inhaltliche Verbindung zwischen der von der Bundesregierung im Oktober 2025 ausdrücklich herangezogenen positiven Wirkungsannahme und der späteren Begründungslogik des Regierungsentwurfs erkennen. Für Merz et al. (2025) und Nadler Valency et al. (2025) ist eine vergleichbare argumentative oder fachliche Verarbeitung im Regierungsentwurf dagegen nicht feststellbar. Obwohl die neueren Erkenntnisse im Gesetzgebungsverfahren bekannt beziehungsweise eingebracht waren, ist ihre Gewichtung in den öffentlich zugänglichen Materialien nicht dokumentiert.
12. Die entscheidende Frage an das Bundesministerium
Gerade weil die Studien zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wäre eine nachvollziehbare wissenschaftliche Abwägung besonders wichtig gewesen.
Denn eine Gesetzesbegründung muss nicht jede einzelne Fachpublikation zitieren.
Aber wenn eine konkrete schadenspräventive Wirkung als Begründung für eine neue Managementregelung angeführt wird und gleichzeitig neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die diese Wirkung relativieren oder infrage stellen, stellt sich eine einfache Frage:
Welche wissenschaftlichen Erkenntnisse wurden tatsächlich bewertet, wie wurden widersprüchliche Ergebnisse gewichtet und wo ist diese fachliche Abwägung dokumentiert?
Besonders konkret:
Warum lässt sich die im Oktober 2025 unter Bezug auf DeCesare et al. (2018) dargestellte positive Wirkungsannahme in der späteren Gesetzesbegründung wiedererkennen, während eine entsprechende Verarbeitung der bereits bekannten beziehungsweise im Verfahren eingebrachten neueren Erkenntnisse von Merz et al. (2025) und Nadler Valency et al. (2025) dort nicht feststellbar ist?
Solange entsprechende Fachvermerke, Literaturauswertungen oder andere Bewertungsunterlagen nicht bekannt sind, bleibt diese Frage offen.
Und genau diese Lücke ist Gegenstand dieser Dokumentation.
Zentrale Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens
Bundestagsdrucksache 21/2184 vom Oktober 2025 – Bundesregierung nennt DeCesare und Merz ausdrücklich.
BT-Drs. 21/2184 öffnen
BUND-Stellungnahme zum Referentenentwurf – direkte Gegenüberstellung von DeCesare 2018 und Merz 2025.
Stellungnahme zum Referentenentwurf mit Merz und Valency 2025 als Literaturbelegen.
Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3546 vom 12. Januar 2026 – positive Wirkungsannahme zur schnelleren Unterbindung weiterer Wolfsangriffe.
BT-Drs. 21/3546 öffnen
Öffentliche Anhörung des Landwirtschaftsausschusses vom 23. Februar 2026.
Anhörung beim Deutschen Bundestag
Teil 2: Was sagen die neuen Studien tatsächlich?
Zwischen Wirkung, Null-Effekt und möglichen Nebenwirkungen letaler Wolfsmaßnahmen
Im ersten Teil dieser Analyse stand nicht die Frage im Mittelpunkt, welche Studie „für“ oder „gegen“ Wolfsjagd spricht. Untersucht wurde vielmehr, welche wissenschaftlichen Erkenntnisse während des Gesetzgebungsverfahrens 2025/2026 vorhanden waren und welche davon sich später in der Begründungslogik des Regierungsentwurfs wiederfinden.
Dabei zeigte sich eine auffällige Trennung: Die positive Wirkungsannahme aus DeCesare et al. 2018 lässt sich in veränderter Form im späteren Gesetzentwurf wiedererkennen. Für die neueren Arbeiten aus dem Jahr 2025 ist eine vergleichbare Gewichtung in den öffentlich zugänglichen Materialien nicht feststellbar.
Damit stellt sich die nächste Frage:
Was sagen diese neueren wissenschaftlichen Arbeiten eigentlich?
Die Antwort ist komplizierter als die häufig verwendeten Aussagen „Abschüsse wirken“ oder „Abschüsse wirken nicht“.
Der Forschungsstand zeigt vielmehr ein uneinheitliches Bild – und gerade diese Unsicherheit ist für die politische Bewertung entscheidend.
Merz et al. 2025: Ein kleiner Effekt – aber kein eindeutiger Nachweis
Die am 20. August 2025 in Science Advances veröffentlichte Untersuchung von Leandra Merz und Kollegen analysierte Wolfsmanagement in Idaho, Montana, Oregon und Washington zwischen 2005 und 2021.
Untersucht wurde vor allem die öffentliche, legalisierte Wolfsjagd.
Die Wissenschaftler wollten wissen, ob eine stärkere Bejagung anschließend mit weniger Nutztierschäden und weniger zusätzlichen behördlichen Tötungen von Wölfen verbunden war.
Das Ergebnis ist ausdrücklich nicht einfach „keine Wirkung“.
Ein Teil der statistischen Modelle ergab einen kleinen Rückgang von Nutztierschäden. Im verwendeten Two-Way-Fixed-Effects-Modell war ein zusätzlich legal getöteter Wolf mit einer modellierten Verringerung der erwarteten Nutztierschäden verbunden.
Andere methodische Auswertungen – insbesondere PanelMatch – ergaben dagegen überwiegend keinen statistisch belastbaren Effekt.
Auf die Zahl späterer behördlicher Wolfstötungen hatte die öffentliche Jagd weder im gleichen noch im folgenden Jahr einen erkennbaren reduzierenden Einfluss.
Die Autoren sprechen deshalb selbst von einem insgesamt gemischten Ergebnis. Ihre Daten bestätigen keinen robusten Mechanismus, wonach öffentliche Wolfsjagd zuverlässig zur Verringerung von Mensch-Wolf-Konflikten führt.
Die Korrektur von 2026
Merz ist zusätzlich deshalb bemerkenswert, weil nach Veröffentlichung ein Fehler in den verwendeten Nutztierschadensdaten festgestellt wurde.
Für Montana waren für die Jahre 2005 bis 2007 nicht verfügbare Daten zunächst falsch behandelt worden. Die Autoren meldeten das Problem selbst; die Publikation erhielt vorübergehend eine Expression of Concern.
Am 2. Januar 2026 wurde die Arbeit korrigiert.
Einige Ergebnisse wurden dadurch schwächer. Insbesondere die PanelMatch-Auswertungen lieferten anschließend Null-Effekte. Die grundsätzliche Schlussfolgerung der Autoren blieb jedoch bestehen: Die Daten liefern keinen robusten Beleg dafür, dass öffentliche Wolfsjagd zuverlässig die untersuchten Konflikte reduziert.
Auch diese Studie hat Grenzen. Sie arbeitet überwiegend auf County- und Jahresebene. Die Wolfspopulationsgröße konnte wegen unterschiedlicher Erfassungsmethoden der vier Bundesstaaten nicht überall direkt und einheitlich kontrolliert werden.
Merz ist deshalb weder der Beweis, dass Wolfsjagd wirkungslos ist, noch ein Beweis für ihre Wirksamkeit.
Der wissenschaftlich belastbare Befund ist enger:
Je nach statistischem Verfahren wurde ein kleiner schadensmindernder oder kein nachweisbarer Effekt gefunden. Ein robuster und konsistenter präventiver Effekt der öffentlichen Wolfsjagd ließ sich nicht zeigen.
Nadler Valency et al. 2025: Was geschieht nach dem Abschuss?
Noch unmittelbarer mit der Frage wiederkehrender Nutztierschäden beschäftigt sich eine im Dezember 2025 veröffentlichte Untersuchung von Rona Nadler Valency und Kollegen.
Die Wissenschaftler analysierten neun Jahre – 2013 bis 2021 – bestätigter Wolfsangriffe auf Rinder und Wolfsabschüsse auf den Golanhöhen in Israel.
Das Untersuchungsgebiet ist außergewöhnlich.
Auf weniger als 1.000 Quadratkilometern leben dort nach Angaben der Autoren ungefähr 80 bis 100 Wölfe. Gleichzeitig werden große Flächen intensiv für Rinder- und Schafhaltung genutzt.
Die Datenbasis umfasste 237 bestätigte Nutztierschadensereignisse und 217 registrierte Wolfsabschüsse beziehungsweise Schussereignisse.
Die Forscher untersuchten unter anderem:
wie schnell nach einer letalen Maßnahme ein weiterer Riss auftrat,
wie weit der nächste Riss vom Ort der Intervention entfernt lag,
ob sich unterschiedliche Managementstrategien unterscheiden,
und welche Rolle Jahreszeit und natürliche Beute spielten.
Das Ergebnis war deutlich:
Letale Kontrolle reduzierte das Risiko wiederkehrender Prädation weder auf einer räumlichen Ebene von 1 km² noch von 36 km² statistisch signifikant.
Monat und Jahr erklärten die Risswahrscheinlichkeit besser als die Art der vorherigen Intervention.
Besonders im Winter stiegen die Schäden an, wenn nach Interpretation der Autoren weniger natürliche Beute verfügbar war.
83 Prozent der folgenden Ereignisse lagen mehr als sechs Kilometer entfernt
Eine der interessantesten Beobachtungen betrifft die räumliche Verteilung.
83 Prozent der nach einem Wolfsabschuss dokumentierten weiteren Prädationsereignisse lagen mehr als sechs Kilometer vom Abschussort entfernt.
Eine Häufung zeigte sich im Bereich von sechs bis zwölf Kilometern.
Die Autoren diskutieren deshalb einen möglichen Spill-over- beziehungsweise Verlagerungseffekt: Eine letale Intervention könnte lokale Strukturen verändern, ohne das Konfliktproblem insgesamt zu beseitigen.
Hier ist allerdings Zurückhaltung notwendig.
Die Studie beweist nicht, dass diese räumliche Verschiebung durch die Wolfsabschüsse verursacht wurde.
Die Forscher konnten nicht in jedem Fall feststellen, welches konkrete Individuum oder welches Rudel einen Schaden verursacht hatte. Außerdem handelt es sich um eine retrospektive Untersuchung.
Der mögliche Spill-over ist damit ein wissenschaftlich begründeter Erklärungsansatz – kein experimentell bewiesener Kausalmechanismus.
Zwei Ranches – sehr unterschiedliche Strategien
Zusätzlich verglichen die Forscher zwei Ranches.
Auf der Snir Ranch spielte letale Kontrolle eine große Rolle; während des Untersuchungszeitraums wurden dort 50 Wolfsabschüsse registriert.
Auf der Mevo-Hama-Ranch wurden stärker nichtletale Maßnahmen eingesetzt, darunter Zäune beziehungsweise Herdenschutzmaßnahmen, Herdenschutztier-Systeme und Rotationsbeweidung. Dort wurden acht Wolfsabschüsse registriert.
Trotz der wesentlich höheren Abschussintensität waren die Nutztierschäden auf der intensiv letal bewirtschafteten Ranch nicht geringer als bei der stärker auf nichtletale Maßnahmen ausgerichteten Vergleichsranch.
Auch daraus darf keine einfache allgemeine Regel abgeleitet werden.
Zwei Ranches sind kein randomisiertes Experiment. Betriebe unterscheiden sich in Landschaft, Tierhaltung, Wolfsnutzung und zahlreichen weiteren Faktoren.
Der Vergleich unterstützt aber das Gesamtergebnis der Untersuchung:
Mehr letale Eingriffe bedeuteten in diesem untersuchten System nicht automatisch weniger Nutztierschäden.
Eine wichtige Einschränkung bei Nadler Valency
Gerade weil das Ergebnis deutlich aussieht, müssen auch die Grenzen deutlich genannt werden.
Die Autoren verwenden den Begriff „shootings“ relativ weit. Darunter fallen behördliche Tötungen, Schüsse durch Rancher und teilweise Ereignisse, bei denen nicht sicher bestätigt werden konnte, dass der beschossene Wolf tatsächlich getötet wurde.
Hinzu kommen:
keine Randomisierung,
unvollständige Informationen über illegale Wolfstötungen,
teilweise fehlende Viehbestandsdaten,
keine durchgängige Individualisierung der beteiligten Wölfe,
und die außergewöhnlich hohe Wolfsdichte der Golanhöhen.
Die Autoren selbst warnen deshalb davor, ihre Ergebnisse ohne Weiteres auf andere Regionen zu übertragen.
Der belastbare Befund ist trotzdem erheblich:
In neun Jahren bestätigter Schadens- und Abschussdaten konnte in diesem System keine konsistente Verringerung wiederkehrender Nutztierschäden durch letale Wolfsmaßnahmen nachgewiesen werden.
Treves et al. 2026: Fünf Untersuchungen – kein einheitlicher Schutzmechanismus
Am 18. August 2026 erschien mit Removing wolves did not reliably prevent domestic animal losses eine weitere Arbeit.
Sie unterscheidet sich grundlegend von Merz und Nadler Valency.
Treves et al. führen keine neue einzelne Feldstudie durch.
Die Veröffentlichung ist als Perspective eingestuft und vergleicht fünf bereits vorhandene Untersuchungen aus fünf unterschiedlichen Ländern beziehungsweise Managementsystemen.
Die Autoren wollten wissen, welches Muster entsteht, wenn ähnlich aufgebaute Untersuchungen zur Tötung von Wölfen und zu anschließend auftretenden Nutztierschäden miteinander verglichen werden.
Das Ergebnis:
Die Wirkung war stark variabel.
Es gab Fälle mit:
gewünschter schadensmindernder Wirkung,
keinem nachweisbaren Effekt,
und unerwünschten Effekten mit anschließend höheren Nutztierschäden.
Das häufigste Ergebnis war nach der Auswertung der Autoren:
kein Effekt.
In ihrer Gesamtbewertung lag die Bilanz zwischen Null-Effekt und unerwünschtem Effekt.
Treves ist keine Meta-Analyse
Auch hier ist eine wichtige Einschränkung notwendig.
Treves 2026 ist keine klassische quantitative Meta-Analyse, aus der sich eine gemeinsame durchschnittliche Effektgröße für Wolfsabschüsse ableiten ließe.
Die fünf zugrunde liegenden Untersuchungen unterscheiden sich erheblich:
unterschiedliche Länder,
unterschiedliche Wolfsbestände,
unterschiedliche Formen der Tierhaltung,
unterschiedliche Managementmethoden,
unterschiedliche räumliche Maßstäbe,
unterschiedliche Zeiträume,
unterschiedliche Intensitäten der letalen Eingriffe.
Die Autoren weisen zudem selbst darauf hin, dass hochwertige Daten insgesamt knapp sind.
Sie fordern deshalb reproduzierbare, transparente, randomisierte und kontrollierte Untersuchungen, um die Wirkung letaler Maßnahmen zuverlässiger beurteilen zu können.
Das ist entscheidend.
Treves beweist nicht:
„Wolfsentnahmen funktionieren niemals.“
Die Arbeit zeigt vielmehr:
In den bisher untersuchten Systemen ist eine zuverlässige schadenspräventive Wirkung nicht erkennbar. Die Ergebnisse reichen von positiv über wirkungslos bis zu möglichen unerwünschten Effekten.
Was hat sich seit DeCesare 2018 wissenschaftlich verändert?
Damit wird der Vergleich mit der im Gesetzgebungsverfahren herangezogenen älteren Arbeit interessant.
DeCesare 2018 hatte für Montana einen positiven Zusammenhang zwischen gezielten Wolfsentnahmen und einem geringeren Wiederauftreten von Nutztierschäden gefunden.
Das war und bleibt ein wissenschaftlicher Befund.
Die neueren Studien machen diesen Befund nicht „ungültig“.
Aber sie verändern den Gesamtstand des Wissens.
Denn inzwischen liegen weitere Untersuchungen vor, die zeigen:
Merz 2025:
Bei allgemeiner öffentlicher Wolfsjagd reichen die Ergebnisse – abhängig vom statistischen Verfahren – von einem kleinen schadensmindernden Effekt bis zum Null-Effekt. Eine Verringerung späterer behördlicher Tötungen wurde nicht festgestellt.
Nadler Valency 2025:
In neun Jahren Konfliktmanagement auf den Golanhöhen ließ sich keine signifikante Verringerung wiederkehrender Nutztierschäden durch letale Maßnahmen feststellen. Räumliche Muster deuten zudem auf mögliche Verlagerungseffekte hin.
Treves 2026:
Beim Vergleich von fünf Untersuchungen war kein Effekt das häufigste Ergebnis; daneben existierten sowohl gewünschte als auch unerwünschte Effekte.
Damit ist wissenschaftlich eine wichtige Verschiebung eingetreten.
Die Frage lautet heute nicht mehr:
„Kann eine Wolfsentnahme überhaupt irgendwann einen positiven Effekt haben?“
Dafür gibt es Hinweise.
Die entscheidende Frage lautet vielmehr:
„Unter welchen konkreten Bedingungen führt eine letale Intervention tatsächlich zuverlässig zu weniger Nutztierschäden?“
Genau darauf gibt die vorhandene Forschung bisher keine allgemeingültige Antwort.
Was die neuen Studien gemeinsam zeigen
Trotz ihrer erheblichen Unterschiede gibt es einen bemerkenswerten gemeinsamen Punkt.
Keine der neueren Arbeiten bestätigt einen einfachen, überall reproduzierbaren Mechanismus:
Wolf wird getötet → anschließend weniger Nutztierrisse.
Stattdessen hängen die Ergebnisse offenbar von zahlreichen Faktoren ab:
räumlicher Struktur,
Zeitpunkt der Intervention,
Wolfsdichte,
natürlicher Beuteverfügbarkeit,
Tierhaltung,
Herdenschutz,
Managementsystem,
und möglicherweise davon, welcher Wolf tatsächlich entfernt wird.
Das bedeutet nicht, dass letale Maßnahmen grundsätzlich wirkungslos sind.
Es bedeutet:
Ihre schadenspräventive Wirkung kann nach dem heutigen Forschungsstand nicht pauschal vorausgesetzt werden.
Besonders wichtig: Wirkung und Populationsreduktion sind nicht dasselbe
In der politischen Diskussion werden zwei Fragen häufig miteinander verbunden:
Reduziert Jagd die Zahl der Wölfe?
und
Reduziert Jagd dadurch Nutztierschäden?
Das sind wissenschaftlich zwei unterschiedliche Fragen.
Eine ausreichend intensive Bejagung kann selbstverständlich die Zahl der vorhandenen Wölfe reduzieren.
Daraus folgt aber nicht automatisch, dass Nutztierschäden proportional sinken.
Die neueren Untersuchungen beschäftigen sich gerade mit dieser zweiten Ebene.
Sie zeigen, dass zwischen:
Wolfsmortalität
und
Nutztierschadensentwicklung
kein überall gleicher Zusammenhang nachgewiesen werden konnte.
Das ist für die Bewertung von Managementmaßnahmen wesentlich.
Die Wissenschaft spricht derzeit nicht in Schwarz und Weiß
Gerade beim Wolf werden wissenschaftliche Untersuchungen häufig unmittelbar in politische Lager eingeordnet.
Eine Studie wird als „Beweis für Abschüsse“ verwendet.
Eine andere als „Beweis gegen Abschüsse“.
Die tatsächlichen Ergebnisse lassen eine derart einfache Einordnung nicht zu.
DeCesare liefert einen positiven Befund.
Merz liefert gemischte Ergebnisse.
Nadler Valency findet keinen nachweisbaren schadensmindernden Effekt.
Treves findet über mehrere Untersuchungen hinweg überwiegend Null-Effekte sowie positive und negative Ergebnisse.
Alle diese Arbeiten haben methodische Grenzen.
Keine davon stellt allein die abschließende Antwort dar.
Aber gerade ihre gemeinsame Betrachtung verändert den wissenschaftlichen Ausgangspunkt:
Eine zuverlässige Verringerung von Nutztierschäden durch letale Wolfsmaßnahmen ist nach dem derzeit verfügbaren Forschungsstand nicht allgemein nachgewiesen. Positive Effekte sind möglich, Null-Effekte ebenfalls – und einzelne Untersuchungen weisen auf unerwünschte Effekte hin.
Genau deshalb wird Teil 1 dieser Analyse relevant
Der wissenschaftliche Befund aus Teil 2 führt unmittelbar zurück zum Gesetzgebungsverfahren.
Denn dort bestand nicht die Situation:
eine ältere Studie gegen eine bloße politische Meinung.
Während der Gesetzgebung lagen unterschiedliche wissenschaftliche Ergebnisse vor.
Die Bundesregierung kannte Merz 2025 nachweislich.
Merz wurde im Verfahren ausdrücklich diskutiert.
Nadler Valency wurde ebenfalls als wissenschaftliche Literatur in die Verbändebeteiligung eingebracht und lag während des weiteren parlamentarischen Verfahrens vollständig veröffentlicht vor.
Trotzdem ist in der späteren Gesetzesbegründung keine nachvollziehbare Gewichtung dieser neueren Erkenntnisse erkennbar.
Dagegen findet sich dort weiterhin jene positive Wirkungslogik, die die Bundesregierung zuvor ausdrücklich unter Bezug auf DeCesare 2018 dargestellt hatte.
Genau deshalb lautet die entscheidende Frage nicht:
„Sind Wolfsabschüsse richtig oder falsch?“
Sondern:
Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage wurde im Gesetzgebungsverfahren eine schadenspräventive Wirkung zugrunde gelegt, und wie wurden die bereits vorhandenen widersprechenden oder relativierenden Erkenntnisse aus dem Jahr 2025 dabei tatsächlich gewichtet?
Diese Frage bleibt nach Auswertung der öffentlich zugänglichen Materialien offen.
Fazit
Die neuen Studien liefern keinen wissenschaftlichen Freibrief für eine Seite der Wolfsdebatte.
Sie zeigen vielmehr etwas, das für ein evidenzbasiertes Management möglicherweise unbequemer ist:
Die Wirkung letaler Wolfsmaßnahmen auf Nutztierschäden ist wesentlich unsicherer und kontextabhängiger, als einfache politische Aussagen vermuten lassen.
Ein positiver Effekt ist möglich.
Ein Null-Effekt ebenfalls.
Und unter bestimmten Bedingungen können nach den vorhandenen Untersuchungen sogar unerwünschte Entwicklungen auftreten.
Damit gewinnt eine Frage zusätzlich an Bedeutung:
Wenn eine politische Regelung mit der Verhinderung weiterer Nutztierschäden begründet wird, muss nachvollziehbar sein, auf welcher wissenschaftlichen Evidenz diese Wirkungsannahme beruht und wie widersprüchliche aktuelle Forschung dabei gewichtet wurde.
Genau diese nachvollziehbare Gewichtung ist in den öffentlich zugänglichen Gesetzgebungsmaterialien bislang nicht erkennbar.
Teil 3: Der europäische Referenzvergleich
Österreich, Frankreich und die Schweiz – was lässt sich aus der Praxis tatsächlich ableiten?
Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen aus Teil 2 stellt sich eine naheliegende Frage:
Zeigen europäische Länder mit bereits umfangreicheren Erfahrungen bei Wolfsentnahmen ein klareres Bild?
Für einen solchen Referenzvergleich bieten sich insbesondere drei Staaten an:
Österreich,
Frankreich,
Schweiz.
Dabei muss allerdings von Beginn an zwischen einem Referenzvergleich und einem wissenschaftlichen Wirkungsnachweis unterschieden werden.
Ein Vergleich nationaler Zahlen kann zeigen, ob sich bestimmte Entwicklungen gleichzeitig beobachten lassen. Er kann aber nicht automatisch beweisen, dass Wolfsabschüsse einen Anstieg oder Rückgang der Nutztierschäden verursacht haben.
Genau diese Einschränkung wird besonders bei der Schweiz entscheidend.
1. Österreich: Mehr Managemententnahmen – gleichzeitig deutlich mehr Nutztierschäden
Österreich eignet sich für den Vergleich, weil sowohl Wolfsnachweise als auch Managemententnahmen und Nutztierschäden zentral durch das Österreichzentrum Bär, Wolf, Luchs zusammengeführt werden.
2024
Für 2024 wurden in Österreich:
102 Wölfe bestätigt,
9 Rudel festgestellt,
13 Wölfe im Rahmen von Managementverordnungen entnommen.
Im selben Jahr wurden insgesamt 726 durch Wölfe getötete, verletzte oder im Zusammenhang mit Rissereignissen vermisste Nutztiere registriert.
Interessant ist dabei, welche Wölfe tatsächlich entnommen wurden.
Von den 13 im Jahr 2024 getöteten Wölfen waren lediglich fünf zuvor bei Nutztierrissen genetisch nachgewiesen worden.
Ein weiteres Tier war über eine Losungsprobe bekannt.
Sieben der 13 Wölfe waren bis zu ihrer Entnahme individuell überhaupt nicht bekannt.
Das ist für den Vergleich mit wissenschaftlichen Untersuchungen wichtig.
Eine Managemententnahme ist damit nicht automatisch gleichbedeutend mit:
bekannter Rissverursacher → gezielte Entfernung dieses Individuums.
2. Österreich 2025: Entnahmen steigen – Verluste ebenfalls
2025 änderte sich die Situation deutlich.
Das Österreichzentrum bestätigte:
121 Wölfe,
8 Rudel,
22 Managemententnahmen.
Damit stieg die Zahl der Managemententnahmen gegenüber 2024 von 13 auf 22.
Gleichzeitig stiegen jedoch auch die Nutztierschäden erheblich.
Für den Wolf wurden 2025 registriert:
Schafe und Ziegen
454 getötet,
20 verletzt,
654 vermisst.
Rinder
26 getötet,
1 verletzt.
Gänse
23 getötet.
Gatterwild
2 getötet.
Alpaka
1 getötet.
Insgesamt ergeben diese Kategorien 1.181 getötete, verletzte oder vermisste Nutztiere.
2024 waren es 726.
Damit stiegen innerhalb eines Jahres gleichzeitig:
Managemententnahmen: 13 → 22
und
registrierte Nutztierschäden: 726 → 1.181.
Auch der Wolfsbestand stieg allerdings von 102 auf 121 bestätigte Tiere.
Deshalb wäre die Schlussfolgerung:
„Die Entnahmen haben die Schäden erhöht“
ebenso wenig belegbar wie:
„Die Entnahmen haben die Schäden reduziert.“
Der österreichische Referenzbefund ist enger:
Auf nationaler Ebene lässt sich 2025 kein einfacher Zusammenhang erkennen, wonach eine höhere Zahl von Managemententnahmen automatisch mit geringeren Nutztierschäden einhergeht.
3. Vergleich Österreich mit den neuen Studien
Dieser Befund passt insbesondere zu einer Erkenntnis aus Merz et al. 2025:
Die Zahl beziehungsweise Intensität letaler Eingriffe allein erlaubt keine zuverlässige Vorhersage der anschließenden Nutztierschäden.
Auch zu Nadler Valency et al. 2025 besteht eine interessante Parallele.
Dort führte die letale Intervention ebenfalls nicht automatisch dazu, dass in dem untersuchten Gebiet anschließend weniger Schäden auftraten.
Österreich beweist diese Studien nicht.
Aber die österreichische Entwicklung widerspricht jedenfalls einer einfachen allgemeinen Annahme:
mehr entnommene Wölfe = weniger Nutztierschäden.
Gleichzeitig zeigt die individuelle Zuordnung von 2024 ein weiteres Problem:
Wenn sieben von 13 entnommenen Wölfen vor ihrer Tötung überhaupt nicht individuell bekannt waren, kann bei diesen Tieren nicht einfach angenommen werden, dass gezielt zuvor identifizierte Rissverursacher entfernt wurden.
4. Frankreich: Ein wesentlich größeres Managementsystem
Frankreich bildet einen völlig anderen Referenzfall.
Das französische Wolfsmanagement kombiniert seit Jahren:
Herdenschutz,
Entschädigung,
einfache Verteidigungsschüsse,
verstärkte Verteidigungsschüsse,
gezielte Entnahmen,
einen nationalen maximalen Entnahmerahmen.
Die französische Wolfspopulation wurde für 2024 auf durchschnittlich 1.013 Wölfe geschätzt.
Auf dieser Grundlage wurde der maximale Entnahmerahmen für 2025 auf 192 Wölfe beziehungsweise 19 Prozent des geschätzten Bestands festgesetzt.
Die nationale französische Abschlussübersicht weist für 2025 170 legal getötete Wölfe aus; zusätzlich wurden 20 illegale Tötungen registriert. Insgesamt wurden damit 190 tote Wölfe auf den Jahresrahmen angerechnet.
Frankreich verfügt damit über eine Größenordnung letaler Eingriffe, die mit Österreich kaum vergleichbar ist.
5. Trotzdem steigen 2025 die französischen Schäden
Gerade deshalb ist die Schadensentwicklung interessant.
Die französische Regierung meldete für 2025 nach ihren ersten Jahresauswertungen:
4.441 Wolfsangriffe
und 12.927 betroffene Nutztiere.
Gegenüber 2024 bedeutet das:
etwa 10 Prozent mehr Angriffe
und 15,1 Prozent mehr betroffene Tiere.
Damit treten im selben Jahr nebeneinander auf:
eine sehr hohe Zahl getöteter Wölfe
und
ein deutlicher Anstieg der landesweiten Nutztierschäden.
Auch daraus folgt nicht, dass die Wolfsabschüsse die Schäden verursacht hätten.
Aber ebenso wenig kann aus der hohen Entnahmezahl ein allgemeiner schadensmindernder Effekt abgeleitet werden.
6. Frankreich zeigt gleichzeitig starke regionale Unterschiede
Besonders interessant wird Frankreich beim regionalen Vergleich.
Bereits für 2024 berichteten die französischen Behörden, dass die Prädation national zunahm, während sie in den traditionellen Wolfsgebieten der Alpen gleichzeitig zurückging.
Für 2025 setzte sich diese räumliche Differenzierung fort.
In den Gebieten, in denen sich der Wolf neu ausbreitet, stiegen:
die Angriffe um 38,4 Prozent
und die Zahl betroffener Tiere um 27,3 Prozent.
Die französische Regierung weist selbst darauf hin, dass Herdenschutzmaßnahmen wie:
Zäune,
Herdenschutzhunde,
Hirten
in diesen neu besiedelten Regionen weniger verbreitet sind.
Damit zeigt ein einziges Land gleichzeitig sehr unterschiedliche Entwicklungen.
Das ist wissenschaftlich bedeutsam.
Denn Frankreich besitzt ein nationales Managementsystem und trotzdem entwickelt sich die Prädation regional unterschiedlich.
7. Frankreich und die drei neuen wissenschaftlichen Arbeiten
Frankreich passt damit besonders gut zu einem zentralen Ergebnis aus Teil 2.
Merz 2025
Merz findet keinen durch sämtliche statistische Verfahren stabilen Zusammenhang zwischen stärkerer Wolfsjagd und niedrigeren Nutztierschäden.
Frankreich zeigt ebenfalls:
Eine hohe Wolfsmortalität allein verhindert keinen nationalen Anstieg der Prädation.
Nadler Valency 2025
Nadler Valency zeigt, dass die Entwicklung nach letalen Eingriffen räumlich unterschiedlich ausfallen kann.
Frankreich zeigt ebenfalls enorme regionale Unterschiede.
Das beweist keinen identischen Mechanismus.
Es macht aber deutlich, warum nationale Entnahmezahlen allein für eine Wirkungsbewertung ungeeignet sind.
Treves 2026
Treves kommt über mehrere untersuchte Systeme hinweg zu unterschiedlichen Ergebnissen:
gewünschte Effekte,
Null-Effekte,
unerwünschte Effekte.
Auch Frankreich zeigt kein einheitliches nationales Wirkungsbild.
8. Schweiz: Auf den ersten Blick ein Gegenbeispiel
Bei der Schweiz könnte zunächst ein völlig anderer Eindruck entstehen.
Dort wurden seit Ende 2023 sehr umfangreiche präventive Regulierungen durchgeführt.
Regulierungsperiode 2023/2024
Vom BAFU genehmigt:
rund 100 Wölfe
Tatsächlich getötet:
55 Wölfe
davon:
38 präventiv,
17 reaktiv.
Regulierungsperiode 2024/2025
Genehmigt:
rund 125 Wölfe
Getötet:
92 Wölfe.
Und hier liegt ein entscheidender Unterschied:
Alle 92 Wölfe wurden präventiv getötet. Kein einziger wurde in dieser Regulierungsperiode reaktiv entnommen.
Das BAFU formuliert ausdrücklich, dass die Tiere getötet wurden, bevor der zu verhindernde Schaden entstanden war.
Regulierungsperiode 2025/2026
Genehmigt:
rund 115 Wölfe
Getötet:
77 Wölfe.
Damit wurden innerhalb von drei Regulierungsperioden insgesamt:
224 Wölfe getötet.
9. Gleichzeitig ist der Schweizer Wolfsbestand weiterhin hoch
Die massiven Entnahmen führten nicht zu einem Zusammenbruch des Bestands.
Nach Abschluss der Regulierungsperiode 2025/2026 stellte das BAFU zum 1. Februar 2026 ungefähr:
350 Wölfe
fest.
Diese verteilten sich nach der damaligen BAFU-Auswertung auf:
30 vollständig schweizerische Rudel,
10 grenzüberschreitende Rudel,
sowie weitere Einzelwölfe.
KORA bestätigt für das gesamte Monitoringjahr 2025/2026 sogar die zeitweilige Präsenz von 43 Rudeln, von denen drei im Verlauf des Jahres wieder als aufgelöst eingestuft wurden.
Das BAFU bewertet die bisherige Regulierung deshalb vor allem dahingehend, dass das zuvor sehr starke Populationswachstum gebremst worden sei.
Das ist zunächst ein populationsbezogener Effekt.
Es ist noch kein Nachweis eines bestimmten Effekts auf Nutztierschäden.
10. Der entscheidende Unterschied: Die Schweiz entnimmt präventiv
Genau hier muss der bisherige Vergleich korrigiert werden.
Die Schweizer Regulierung 2024/2025 bestand aus 92 präventiven Abschüssen und keinem einzigen reaktiven Abschuss.
Damit handelt es sich gerade nicht um das Schema:
konkreter Riss → konkreter Schadensverursacher → gezielte Entnahme → Beobachtung weiterer Risse.
Bei der präventiven Regulierung soll stattdessen eingegriffen werden, bevor zukünftiger Schaden entsteht.
Auch für 2025/2026 beschreibt das BAFU die Maßnahme ausdrücklich als präventive Wolfsregulierung.
Damit wird die Frage, ob der später getötete einzelne Wolf zuvor einen Nutztierriss verursacht hatte, für einen erheblichen Teil dieser Abschüsse überhaupt nicht zum Ausgangspunkt des Eingriffs.
Das unterscheidet die Schweiz fundamental von einer klassischen gezielten Schadwolfentnahme.
11. Bei einzelnen Rudeln gab es vorher Schäden – bei den getöteten Individuen ist das etwas anderes
Hier ist eine saubere Trennung erforderlich.
Es wäre falsch zu behaupten, in sämtlichen regulierten Rudelgebieten habe es vor den Abschüssen überhaupt keine Nutztierschäden gegeben.
Beispielsweise wurden in Graubünden ganze Rudel aufgrund eines als auffällig bewerteten Rissverhaltens zur vollständigen Entnahme beantragt.
Aber:
Ein vorheriger Schaden irgendwo im Gebiet eines Rudels ist nicht dasselbe wie ein vorheriger Rissnachweis für den später getöteten einzelnen Wolf.
Genau diese Unterscheidung wird für einen Vergleich mit Wirkungsstudien entscheidend.
Die Schweizer präventive Regulierung ist überwiegend eine:
Rudel- beziehungsweise Bestandsregulierung
und keine Untersuchung nach dem Schema:
individuell nachgewiesener Risswolf wird entfernt und anschließend wird die Wiederholungswahrscheinlichkeit gemessen.
12. Auch die Schweizer Schadensstatistik hat inzwischen einen Bruch
Zusätzlich entsteht ab 2025 ein zweites Problem.
KORA weist ausdrücklich darauf hin, dass die Schweizer Schadenszahlen für 2025 nicht direkt mit den Vorjahren vergleichbar sind.
Der Grund:
Seit 2025 entschädigt das BAFU nur noch Nutztierrisse,
die in geschützten Situationen stattfanden,
oder bei denen anschließend vorgeschriebene Sofortmaßnahmen umgesetzt wurden.
Außerdem waren bei der veröffentlichten Auswertung die Daten für November und Dezember 2025 noch nicht enthalten.
Noch wichtiger:
Die von KORA dargestellte Bundesreihe bezeichnet ausdrücklich die vom BAFU vergüteten Schäden.
Damit handelt es sich nicht automatisch um eine vollständige Erfassung sämtlicher tatsächlich eingetretener Wolfsrisse.
13. Nicht gemeldete oder nicht auffindbare Verluste
Damit muss auch die Frage möglicher Dunkelziffern berücksichtigt werden.
Nicht jeder Verlust muss zwangsläufig Eingang in die Bundesstatistik finden.
Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen:
Schäden nicht gemeldet werden,
kein Entschädigungsanspruch besteht,
Tiere nach einem Angriff vermisst bleiben,
Kadaver nicht gefunden werden,
oder ein Tier vollständig beziehungsweise weitgehend verzehrt oder weggetragen wurde und deshalb keine eindeutige amtliche Zuordnung mehr möglich ist.
Eine belastbare nationale Zahl dieser nicht erfassten Fälle liegt derzeit nicht vor.
Genau deshalb wäre es ebenso falsch, eine vermutete Dunkelziffer einfach auf die offiziellen Zahlen aufzuschlagen.
Der wissenschaftlich saubere Punkt lautet:
Die veröffentlichte Schweizer Entschädigungsstatistik darf nicht ohne Weiteres mit der tatsächlichen Gesamtzahl sämtlicher Wolfsrisse und Verluste gleichgesetzt werden.
Das gilt ab 2025 aufgrund der geänderten Entschädigungsregeln noch stärker.
14. Aktuelle Zahlen 2026 lösen dieses Problem nicht
Auch für die laufende Alpsaison 2026 werden inzwischen deutlich niedrigere Risszahlen berichtet.
Anfang August 2026 wurden beispielsweise 183 getötete Nutztiere gegenüber 402 im entsprechenden Vorjahreszeitraum genannt.
Diese Zahlen waren jedoch:
vorläufig,
nicht vollständig,
und enthielten beispielsweise keine aktuellen Daten aus dem Tessin.
Sie können deshalb für eine endgültige nationale Wirkungsbewertung noch nicht verwendet werden.
Selbst bei einem bestätigten Rückgang bliebe außerdem die entscheidende Kausalitätsfrage bestehen:
Regulierung?
Herdenschutz?
Wolfsverteilung?
Witterung?
Nutztierhaltung?
veränderte Erfassung?
Oder eine Kombination daraus?
Methodischer Vermerk zur Schweiz
Die derzeitige Schweizer Situation ist nicht direkt mit den drei neuen Arbeiten aus Teil 2 vergleichbar
Dieser Punkt ist für den gesamten Referenzvergleich wesentlich.
Die gegenwärtige Schweizer Wolfsregulierung darf nicht als direkter Praxisversuch oder Gegenbeweis zu Merz et al. 2025, Nadler Valency et al. 2025 oder Treves et al. 2026 behandelt werden.
Dafür unterscheiden sich Untersuchungsgegenstand und Managementsystem zu stark.
Merz et al. 2025
Merz untersucht überwiegend legalisierte öffentliche Wolfsjagd in vier US-Bundesstaaten und deren statistischen Zusammenhang mit Nutztierschäden.
Die Schweiz betreibt dagegen eine behördlich gesteuerte präventive Rudel- und Bestandsregulierung.
Das ist nicht dasselbe Managementinstrument.
Nadler Valency et al. 2025
Nadler Valency untersucht unter anderem, ob nach letalen beziehungsweise nichtletalen Interventionen erneut Nutztierschäden auftreten und in welchem räumlichen Abstand dies geschieht.
Die Schweizer präventiven Abschüsse können dagegen stattfinden, bevor der konkret zu verhindernde Schaden überhaupt eingetreten ist.
Eine zentrale Voraussetzung für einen direkten Vergleich fehlt damit.
Treves et al. 2026
Treves vergleicht mehrere Felduntersuchungen zur Frage, ob Wolfsentnahmen nachweisbar spätere Nutztierschäden verhindern.
Die heutige Schweizer Situation liefert dafür bislang keine vergleichbar kontrollierte Datengrundlage.
Gleichzeitig verändern sich:
Wolfsbestand,
Herdenschutz,
Regulierungsintensität,
Rudelstruktur,
Entschädigungsbedingungen,
und Schadenerfassung.
Der isolierte Effekt der Wolfsabschüsse lässt sich daraus derzeit nicht bestimmen.
Deshalb gilt für Teil 3:
Die Schweiz wird als europäisches Managementbeispiel dargestellt, aber nicht als direkter empirischer Vergleich mit den drei neueren wissenschaftlichen Arbeiten verwendet.
Die dortige Entwicklung kann Hinweise für weitere Untersuchungen liefern.
Sie kann diese Studien aber weder bestätigen noch widerlegen.
15. Das verändert auch den Drei-Länder-Vergleich
Damit ergibt sich ein anderes Bild als bei einer bloßen Gegenüberstellung nationaler Risszahlen.
Land
Wolfsbestand/Referenz
Letale Eingriffe
Schadensentwicklung
Aussagekraft
Österreich
102 Wölfe 2024 → 121 im Jahr 2025
13 → 22 Managemententnahmen
726 → 1.181 registrierte Verluste
keine erkennbare einfache Beziehung „mehr Entnahmen = weniger Schäden“
Frankreich
ca. 1.013 Wölfe als Grundlage des 2025er Managements
170 legal getötete Wölfe 2025; Entnahmerahmen 192
4.441 Angriffe und 12.927 Opfer; deutlicher Anstieg
trotz hoher Entnahme national kein Rückgang; regional stark unterschiedliche Entwicklung
Schweiz
etwa 350 Wölfe nach Regulierungsperiode 2025/26
55 + 92 + 77 Wölfe in drei Perioden
offiziell rückläufige beziehungsweise 2026 vorläufig niedrige Schäden
nicht direkt vergleichbar: präventive Bestandsregulierung, paralleler Herdenschutz und Bruch der Schadensstatistik
16. Was Österreich und Frankreich im Vergleich zu den Studien zeigen
Damit bleiben vor allem Österreich und Frankreich für einen unmittelbaren Referenzvergleich zu den Ergebnissen aus Teil 2 interessant.
Sie beweisen die Studien nicht.
Aber sie liefern auch keinen einfachen Gegenbeweis.
In beiden Ländern lässt sich beobachten:
Eine erhebliche beziehungsweise steigende Zahl letaler Wolfsmaßnahmen führt auf nationaler Ebene nicht automatisch zu sinkenden Nutztierschäden.
Österreich erhöhte seine Managemententnahmen von 13 auf 22 – gleichzeitig stiegen die registrierten Verluste deutlich.
Frankreich tötete 2025 170 Wölfe legal und erreichte damit nahezu seinen damaligen Entnahmerahmen. Trotzdem stiegen sowohl die Zahl der Angriffe als auch die Zahl der betroffenen Nutztiere.
Das passt zumindest zu der wissenschaftlichen Vorsicht, die sich aus den drei neueren Arbeiten ergibt:
Eine letale Intervention besitzt keinen überall gleichen und zuverlässig vorhersagbaren schadenspräventiven Effekt.
17. Und die Schweiz?
Die Schweiz beantwortet eine andere Frage.
Dort wird derzeit praktisch erprobt, ob eine intensive Kombination aus:
präventiver Bestandsregulierung,
Rudelregulierung,
Herdenschutz,
und regionalem Management
langfristig zu einer Reduzierung von Konflikten führt.
Das ist wissenschaftlich durchaus interessant.
Aber diese Frage ist noch nicht beantwortet.
Selbst der Kanton Graubünden erklärte im August 2025 ausdrücklich, es brauche mehrere Jahre Erfahrung und Daten zur Wolfsregulierung, um aussagekräftige Ergebnisse zu ihrer Wirkung zu erhalten.
Damit formuliert letztlich selbst eine der unmittelbar beteiligten Schweizer Behörden die entscheidende Einschränkung:
Für eine belastbare Wirkungsbewertung ist die bisherige Beobachtungsdauer zu kurz.
Fazit Teil 3
Der europäische Referenzvergleich liefert kein einheitliches Bild.
Österreich
Mehr Managemententnahmen gingen 2025 nicht mit weniger, sondern gleichzeitig mit deutlich mehr registrierten Nutztierschäden einher.
Frankreich
Trotz einer sehr hohen Zahl legal getöteter Wölfe stiegen 2025 sowohl Angriffe als auch Opferzahlen. Gleichzeitig zeigen einzelne Regionen ganz andere Entwicklungen als der nationale Durchschnitt.
Schweiz
Die offiziell erfassten Schäden sind teilweise rückläufig, während gleichzeitig umfangreich präventiv reguliert und der Herdenschutz ausgebaut wurde.
Doch genau deshalb ist die Schweiz derzeit kein sauberer Vergleichsfall zu den drei neuen wissenschaftlichen Arbeiten.
Die Maßnahmen greifen auf einer anderen Ebene:
präventive Rudel- und Bestandsregulierung statt ausschließlich reaktiver Wirkungsmessung nach konkreten Rissen.
Hinzu kommen ein erheblicher Parallelauf des Herdenschutzes sowie seit 2025 veränderte Voraussetzungen der Schadenerfassung.
Deshalb lässt sich der Rückgang der offiziell erfassten Schweizer Schäden derzeit nicht isoliert den Wolfsabschüssen zurechnen.
Der gemeinsame europäische Befund bleibt damit:
Die Zahl getöteter Wölfe allein erklärt die Entwicklung von Nutztierschäden nicht. Österreich und Frankreich zeigen trotz erheblicher letaler Eingriffe keine automatische nationale Schadensreduktion. Die Schweiz zeigt einen möglichen positiven Gesamttrend, ist aufgrund ihres präventiven Managementmodells, paralleler Herdenschutzmaßnahmen und veränderter Schadenerfassung derzeit jedoch nicht direkt mit den drei neueren Wirkungsstudien vergleichbar.
Damit bestätigt der europäische Referenzvergleich vor allem eines:
Für die Behauptung einer allgemein zuverlässigen schadenspräventiven Wirkung letaler Wolfsmaßnahmen reicht die bloße Zahl der Entnahmen nicht aus. Entscheidend wäre eine kontrollierte Auswertung darüber, welche Tiere warum entnommen wurden und was danach mit den Schäden im konkreten Gebiet tatsächlich geschah.
Teil 4: Was gegen eine allgemeine Wolfsjagd in Deutschland spricht
Wissenschaftliche Erkenntnisse, europäische Erfahrungen und die Konstruktion des neuen Bundesjagdgesetzes
Nach den wissenschaftlichen Studien aus Teil 2 und dem europäischen Vergleich aus Teil 3 muss die Frage nun auf Deutschland zurückgeführt werden.
Dabei geht es nicht darum, jede Entnahme eines Wolfs grundsätzlich abzulehnen. Auch die wissenschaftlichen Arbeiten unterscheiden zwischen allgemeiner Jagd, populationsbezogener Regulierung und der gezielten Entfernung eines konkreten schadensverursachenden Tieres.
Die entscheidende Frage lautet deshalb:
Spricht die derzeitige wissenschaftliche und tatsächliche Lage in Deutschland dafür, Wolfsjagd als allgemeines Instrument zur Verringerung von Nutztierschäden einzusetzen?
Gerade hier entstehen erhebliche Zweifel.
Denn das neue Bundesjagdgesetz geht in mehreren Punkten deutlich über das hinaus, was durch die bisherige positive wissenschaftliche Evidenz tatsächlich abgesichert ist.
Die deutschen Schadenszahlen entwickeln sich bereits ohne allgemeine Wolfsjagd anders als die Wolfspopulation
Ein erster wichtiger Punkt ergibt sich unmittelbar aus den deutschen Daten.
Im Jahr 2024 ging die Zahl der Wolfsübergriffe auf Nutztiere deutschlandweit gegenüber dem Vorjahr um 13 Prozent zurück.
Die Zahl der geschädigten Nutztiere sank sogar um 25 Prozent.
Und das geschah laut DBBW trotz eines weiter gestiegenen Wolfsbestands.
2025 setzte sich diese Entwicklung fort.
Die DBBW meldete:
990 Wolfsübergriffe, damit nochmals 11 Prozent weniger als 2024.
Auch die Zahl der geschädigten Nutztiere ging nochmals um 13 Prozent zurück. Das Schadensniveau lag damit 2025 bereits unter dem von 2022.
Diese Entwicklung ist für die Diskussion über Wolfsjagd erheblich.
Denn beide Rückgänge fanden vor Inkrafttreten der neuen allgemeinen jagdrechtlichen Möglichkeiten im Jahr 2026 statt.
Damit kann jedenfalls nicht behauptet werden, eine allgemeine Wolfsjagd sei zwingend erforderlich gewesen, um überhaupt einen Rückgang der Nutztierschäden erreichen zu können.
Deutschland liefert bereits selbst ein Gegenbeispiel für die einfache Gleichung:
mehr Wölfe = automatisch mehr Nutztierschäden.
Wenn die Wolfspopulation weiter wächst, gleichzeitig aber Übergriffe und Tierverluste sinken können, müssen andere Einflussgrößen erhebliches Gewicht besitzen.
Der Herdenschutz bleibt einer dieser entscheidenden Faktoren
Die DBBW weist für 2024 auf einen besonders wichtigen Befund hin.
Deutschlandweit lässt sich aus den Schadenszahlen nicht für jeden einzelnen Fall erkennen, wie die Tiere geschützt waren, weil die Länder unterschiedliche Daten liefern.
Aber in den Bundesländern, die entsprechende Angaben veröffentlichen, bestand bei deutlich mehr als der Hälfte und teilweise bei etwa drei Vierteln der Übergriffe auf Schafe und Ziegen kein oder nur eingeschränkter Mindestschutz.
91 Prozent der 2024 durch Wölfe geschädigten Nutztiere waren Schafe oder Ziegen.
Damit liegt ein erheblicher Teil des bekannten Konfliktgeschehens gerade in einem Bereich, in dem zunächst die Frage des Schutzes der Tiere relevant ist.
Das Bundesland- und Bundesmaterial selbst zeigt also:
Ein beträchtlicher Teil der Nutztierrisse findet nicht hinter nachweislich funktionierendem wolfsabweisendem Schutz statt.
Damit entsteht ein grundlegendes Problem, wenn Wolfsjagd als allgemeine Antwort auf die Schadensentwicklung dargestellt wird.
Eine Wolfsentnahme kann einen fehlenden oder unzureichenden Herdenschutz nicht ersetzen.
Interessanterweise sagt dies auch die Bundesregierung selbst.
In der Begründung des Gesetzes wird ausdrücklich festgestellt, dass Herdenschutz weiterhin erforderlich bleibt und Wolfsübergriffe auch nach Einführung der Jagd nicht vollständig verhindert werden können.
Das ist keine nebensächliche Aussage.
Sie bedeutet:
Das Gesetz selbst betrachtet die Jagd nicht als Ersatz für Herdenschutz.
Das größte wissenschaftliche Problem liegt jedoch im Gesetz selbst
Besonders relevant wird der Vergleich mit den Studien beim Blick auf § 22d Bundesjagdgesetz.
Nach einem bestätigten Nutztierschaden trotz geeigneter Herdenschutzmaßnahmen kann die Jagd innerhalb eines Radius von bis zu 20 Kilometern um den Schadensort und für bis zu sechs Wochen stattfinden.
Die Jagd endet grundsätzlich, sobald innerhalb dieses Bereichs ein Wolf erlegt worden ist.
Entscheidend ist, was dort nicht verlangt wird:
Das Gesetz verlangt für diesen Abschuss nicht, dass zuvor nachgewiesen wurde, dass genau der erlegte Wolf den Riss verursacht hat.
Damit kann die gesetzliche Abfolge praktisch lauten:
geschütztes Nutztier wird gerissen → Wolf als Verursacher der Tierart nachgewiesen → bis zu 20 Kilometer Jagdradius → irgendein Wolf innerhalb dieses Bereichs wird erlegt.
Das ist wissenschaftlich etwas anderes als:
Schadensverursacher wird identifiziert → genau dieses Individuum wird entfernt → Wiederholungsschäden werden anschließend untersucht.
Und genau diese Unterscheidung ist nach den Studien aus Teil 2 entscheidend.
Das Gesetz geht sogar noch weiter
§ 22d Absatz 4 erlaubt der zuständigen Behörde zusätzlich, ein Einzeltier, mehrere Individuen eines Rudels oder sogar ein gesamtes Wolfsrudel zu erlegen – ausdrücklich „auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier“ –, sofern die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Damit löst sich das deutsche Recht in bestimmten Fällen ausdrücklich von der individuellen Schadensverursachung.
Das kann verwaltungs- oder populationspolitisch gewollt sein.
Für die behauptete schadenspräventive Wirkung entsteht jedoch ein wissenschaftliches Problem.
Denn die positive Studie, die im Gesetzgebungsverfahren besonders hervorgehoben wurde – DeCesare 2018 –, kann nicht einfach als Beleg dafür verwendet werden, dass das Töten eines beliebigen Rudelmitglieds oder eines beliebigen Wolfs im räumlichen Umfeld eines Schadens dieselbe Wirkung besitzt.
Das hat DeCesare nicht nachgewiesen.
Genau hier wird DeCesare 2018 für Deutschland problematisch
DeCesare lieferte einen positiven Hinweis für gezielte Managemententnahmen im untersuchten System in Montana.
Aber aus diesem Ergebnis folgt nicht:
irgendein Wolf im Umkreis eines Schadens = schadensverursachender Wolf.
Ebenso wenig folgt:
ein Mitglied eines Rudels = funktional austauschbar mit dem eigentlichen Schadensverursacher.
Oder:
die Entfernung beliebiger Rudelmitglieder besitzt dieselbe präventive Wirkung wie die gezielte Entfernung des schadensverursachenden Individuums.
Gerade deshalb ist die Konstruktion des deutschen § 22d wissenschaftlich weiter gefasst als der positive Befund, auf den sich die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zuvor berufen hatte.
Das ist einer der stärksten Punkte gegen die Annahme, die neue Jagdregelung sei durch DeCesare wissenschaftlich abgesichert.
Die Studie und das tatsächliche Instrument sind nicht deckungsgleich.
Die neueren Studien verschärfen dieses Problem
Merz et al. 2025 untersuchte allgemeine öffentliche Wolfsjagd.
Gerade dort ergaben sich je nach statistischem Verfahren lediglich kleine schadensmindernde oder keine nachweisbaren Effekte.
Ein robuster, konsistenter Rückgang der Mensch-Wolf-Konflikte durch öffentliche Jagd ließ sich nicht nachweisen.
Damit ist Merz insbesondere für die deutsche reguläre Jagd im Rahmen von Managementplänen relevant.
Denn § 22d Absatz 2 erlaubt bei günstigem Erhaltungszustand eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober, soweit ein revierübergreifender Managementplan besteht.
Das ist nicht mehr ausschließlich die gezielte Reaktion auf einen bestimmten Nutztierriss.
Es handelt sich um populationsbezogenes Jagdmanagement.
Und gerade für eine solche breitere Jagd liefert die neuere Forschung keinen zuverlässigen Nachweis einer entsprechenden Verringerung von Nutztierschäden.
Nadler Valency zeigt ein weiteres Problem des 20-Kilometer-Modells
Nadler Valency et al. 2025 untersuchte, was räumlich nach letalen Interventionen geschah.
83 Prozent der folgenden dokumentierten Prädationsereignisse lagen dort mehr als sechs Kilometer vom vorherigen Abschussort entfernt.
Die Autoren diskutieren einen möglichen räumlichen Verlagerungseffekt.
Diese Untersuchung stammt aus Israel und kann nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen werden.
Sie beweist deshalb nicht, dass der deutsche Radius von 20 Kilometern falsch wäre.
Sie zeigt aber etwas anderes:
Die räumliche Nähe zwischen Abschuss und vorherigem Schaden ist allein kein Nachweis dafür, dass das richtige Individuum entfernt wurde oder dass sich das anschließende Schadensgeschehen entsprechend reduziert.
Genau diese individuelle und räumliche Unsicherheit enthält auch die deutsche Regelung.
Ein Radius von bis zu 20 Kilometern schafft eine rechtliche Eingriffszone.
Er schafft aber noch keinen wissenschaftlichen Kausalzusammenhang.
Österreich und Frankreich sprechen ebenfalls gegen eine einfache deutsche Wirkungsannahme
Teil 3 hat gezeigt, dass auch die europäischen Vergleichsländer keinen einfachen Zusammenhang liefern.
In Österreich stiegen die Managemententnahmen von 13 Wölfen im Jahr 2024 auf 22 im Jahr 2025.
Gleichzeitig stiegen die registrierten getöteten, verletzten oder vermissten Nutztiere von 726 auf 1.181.
Auch der Wolfsbestand nahm zu.
Daraus lässt sich weder beweisen, dass die Entnahmen unwirksam waren, noch dass sie Schäden verursachten.
Aber die Zahlen zeigen:
Mehr Entnahmen führten nicht automatisch zu weniger Schäden.
Frankreich liefert einen noch größeren Praxistest.
2025 wurden dort 170 Wölfe legal getötet.
Trotzdem meldete die französische Regierung 4.441 Wolfsangriffe und 12.927 betroffene Nutztiere.
Das entsprach gegenüber 2024 einem Anstieg der Angriffe um rund zehn Prozent und der Opferzahlen um 15,1 Prozent.
Auch hier beweisen die Zahlen keine Wirkungslosigkeit der Entnahmen.
Sie widerlegen aber die Vorstellung, dass eine hohe Entnahmezahl für sich genommen zuverlässig sinkende Nutztierschäden erwarten lässt.
Die Schweiz kann Deutschland derzeit nicht als Gegenbeweis dienen
Die Schweiz wird häufig als Beispiel dafür genannt, dass intensive Wolfsregulierung mit sinkenden Schäden verbunden sein könne.
Wie Teil 3 gezeigt hat, lässt sich dieses Modell derzeit jedoch nicht direkt auf Deutschland oder auf die drei neueren Wirkungsstudien übertragen.
Die Schweiz betreibt in großem Umfang präventive Rudel- und Bestandsregulierung.
2024/2025 wurden dort beispielsweise 92 Wölfe präventiv und kein einziger reaktiv getötet.
Gleichzeitig wurde der Herdenschutz ausgebaut.
Zusätzlich änderten sich ab 2025 die Voraussetzungen dafür, welche Nutztierschäden auf Bundesebene entschädigt und damit in dieser Statistik erfasst werden.
Die Schweiz ist deshalb derzeit kein kontrollierter Nachweis:
Wolf wird getötet → Nutztierschaden sinkt.
Sie untersucht praktisch ein viel umfassenderes Managementmodell.
Für Deutschland kann daraus deshalb momentan kein belastbarer Beweis für die Wirksamkeit der neuen Jagdregelung abgeleitet werden.
Besonders bemerkenswert: Der Gesetzentwurf räumt die Unsicherheit selbst ein
Ein sehr wichtiger Punkt findet sich in der Begründung des deutschen Gesetzentwurfs selbst.
Einerseits wird dort erklärt, schadenstiftende Wölfe könnten schneller entnommen und dadurch weitere Wolfsangriffe schneller unterbunden werden.
Andererseits erklärt die Bundesregierung an anderer Stelle ausdrücklich, in welchem Umfang sich daraus messbare Entlastungen ergeben würden, hänge von vielen Faktoren ab und lasse sich derzeit nicht mit vertretbarem Aufwand abschätzen.
Noch deutlicher wird es bei der Folgenabschätzung.
Dort heißt es, man gehe für eine Näherungsschätzung „im Sinne eines fiktiven Szenarios“ davon aus, dass die damals etwa 1.200 jährlichen Wolfsübergriffe durch die neue Regelung deutlich reduziert werden könnten.
Als maßgeblicher Grund werden die kürzeren Reaktionszeiten zwischen Übergriff und Entnahme genannt.
Das ist bemerkenswert.
Denn damit stehen im selben Gesetzentwurf nebeneinander:
Die Wirkung wird als Ziel angenommen.
und
Die tatsächlich messbare Entlastung kann noch nicht abgeschätzt werden.
Damit ist die erwartete Verringerung der Wolfsübergriffe zumindest in der Gesetzesfolgenabschätzung keine bereits empirisch nachgewiesene deutsche Wirkung, sondern eine Annahme.
Auch die deutsche Ausgangslage spricht gegen eine pauschale Lösung
Die Bundesregierung weist selbst darauf hin, wie unterschiedlich die Wolfsdichte innerhalb Deutschlands ist.
Im Regierungsentwurf werden Regionen mit rund 15 Wölfen je 100.000 Hektar genannt, etwa in Sachsen und Brandenburg, während andere Gebiete bei unter 0,5 Wölfen je 100.000 Hektar liegen.
Gleichzeitig zeigt die DBBW, dass sich auch die Nutztierschäden regional stark unterscheiden.
In vielen Wolfsterritorien treten nur wenige oder überhaupt keine Übergriffe auf, während andere Gebiete Schadens-Hotspots bilden.
Damit besitzt Deutschland weder:
eine gleichmäßig verteilte Wolfspopulation,
noch eine gleichmäßig verteilte Schadenslage.
Ein bundesweit einfacher Wirkungsmechanismus wäre deshalb schon aufgrund dieser Ausgangslage unwahrscheinlich.
Dasselbe Managementinstrument kann in Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Bayern unter völlig unterschiedlichen Voraussetzungen wirken.
Jagd und Herdenschutz beantworten unterschiedliche Probleme
Ein weiterer Punkt ergibt sich unmittelbar aus den deutschen Zahlen.
Wenn in Bundesländern mit entsprechenden Angaben bei mehr als der Hälfte bis teilweise drei Vierteln der Übergriffe auf Schafe und Ziegen kein oder nur eingeschränkter Mindestschutz bestand, dann adressiert die Jagd einen erheblichen Teil dieser Fälle nicht an ihrer strukturellen Ursache.
Das bedeutet nicht, dass Herdenschutz jeden Angriff verhindert.
Auch korrekt geschützte Tiere werden gerissen.
Für genau solche wiederholten oder trotz geeigneter Schutzmaßnahmen auftretenden Fälle kann eine gezielte Intervention ein eigenständiges Instrument darstellen.
Aber daraus folgt gerade nicht, dass eine allgemeine Jagd auf Wölfe dasselbe Problem löst.
Dieser Unterschied ist für Deutschland zentral:
Gezielte Entfernung eines nachweislich problematischen Individuums und allgemeine Bestandsbejagung sind wissenschaftlich nicht dasselbe Instrument.
Auch das EU-Recht erlaubt keine unbegrenzte Bestandsbejagung
Mit der Richtlinie (EU) 2025/1237 wurde der Wolf von Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie überführt.
Damit wurden Entnahmen erleichtert.
Der Wolf wurde aber nicht aus dem europäischen Naturschutzrecht entlassen.
Artikel 14 der FFH-Richtlinie verlangt weiterhin, dass eine Entnahme und Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sein muss.
Grundlage dafür ist die Überwachung nach Artikel 11.
Artikel 14 nennt ausdrücklich auch die weitere Überwachung und die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen.
Das Bundesjagdgesetz übernimmt diese Grenze.
Bei günstigem Erhaltungszustand muss die Jagd über einen revierübergreifenden Managementplan so ausgestaltet werden, dass dieser erhalten bleibt.
Bei ungünstigem Erhaltungszustand sieht das Gesetz besondere Einschränkungen und Eingriffsvoraussetzungen vor.
Damit bedeutet selbst die Aufnahme in das Jagdrecht rechtlich nicht:
Der Wolf kann nun wie eine gewöhnliche Wildart beliebig bejagt werden.
Und die Änderung des europäischen Schutzstatus beantwortet überhaupt nicht die wissenschaftliche Frage, ob Jagd Nutztierschäden tatsächlich reduziert.
Rechtliche Zulässigkeit und nachgewiesene Wirksamkeit sind zwei verschiedene Fragen.
Die Evaluation kommt spät – und ist sehr allgemein formuliert
Das Bundesjagdgesetz enthält mit § 43 eine Berichtspflicht.
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat muss dem Bundestag im Einvernehmen mit dem Umweltministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2030 über die Erfahrungen mit den §§ 22b bis 22d berichten.
Danach soll ein Bericht jeweils alle fünf Jahre folgen.
Dabei soll geprüft werden, ob sich die Regelungen bewährt haben, weiterhin erforderlich sind und ob Anpassungen notwendig werden.
Das ist grundsätzlich eine wichtige Kontrollmöglichkeit.
Aber das Gesetz schreibt selbst keine konkrete wissenschaftliche Versuchsanordnung vor.
Es verlangt beispielsweise nicht ausdrücklich:
eine unabhängige wissenschaftliche Begleitstudie,
Kontrollgebiete ohne Wolfsjagd,
eine individuelle Zuordnung erlegter Wölfe zu vorherigen Rissen,
einen Vorher-Nachher-Vergleich der Schadensentwicklung,
eine getrennte Bewertung von Herdenschutz und Entnahme,
oder eine systematische Erfassung möglicher räumlicher Verlagerungseffekte.
Damit könnte 2030 zwar bekannt sein, wie viele Wölfe getötet wurden.
Für die eigentlich entscheidende Frage wäre das aber nicht ausreichend:
Wie viele Nutztierschäden wurden dadurch tatsächlich verhindert?
Genau diese Daten wären für Deutschland notwendig
Wenn Wolfsjagd tatsächlich als Instrument zum Schutz von Weidetieren bewertet werden soll, reicht die Zahl der Abschüsse nicht.
Für jeden relevanten Eingriff müsste nachvollziehbar sein:
Was geschah vorher?
War Herdenschutz vorhanden?
Welcher Wolf verursachte den Schaden?
War das Individuum genetisch oder anderweitig identifizierbar?
Welcher Wolf wurde anschließend erlegt?
War es derselbe Wolf?
Was geschah anschließend im betroffenen Gebiet?
Trat ein weiterer Schaden auf?
Wenn ja: durch denselben Wolf, ein anderes Rudelmitglied oder einen völlig anderen Wolf?
Wie entwickelte sich gleichzeitig der Herdenschutz?
Erst solche Daten würden eine tatsächliche Wirksamkeitsprüfung ermöglichen.
Ohne diese Trennung besteht die Gefahr, lediglich zwei Zahlen miteinander zu vergleichen:
erlegte Wölfe
und
Nutztierschäden.
Die internationalen Beispiele zeigen gerade, dass das für einen Kausalnachweis nicht genügt.
Was spricht damit konkret gegen eine allgemeine Wolfsjagd als Schadensinstrument?
Aus den bisherigen vier Teilen ergibt sich inzwischen ein zusammenhängendes Bild.
Die deutschen Nutztierschäden gingen bereits 2024 und 2025 deutlich zurück, obwohl der Wolf zu diesem Zeitpunkt noch nicht allgemein nach dem neuen Bundesjagdgesetz bejagt wurde.
Die DBBW zeigt zugleich, dass in Ländern mit entsprechenden Daten ein großer Anteil der Risse an Schafen und Ziegen ohne vollständigen Mindestschutz erfolgte.
Die neueren wissenschaftlichen Untersuchungen ergeben keinen konsistenten Beleg dafür, dass allgemeine Wolfsjagd zuverlässig Nutztierschäden reduziert.
Österreich und Frankreich zeigen auch praktisch keinen einfachen Zusammenhang zwischen einer hohen beziehungsweise steigenden Entnahmezahl und sinkenden Schäden.
Die Schweiz ist aufgrund ihres präventiven Regulierungsmodells und der parallel veränderten Rahmenbedingungen derzeit nicht direkt vergleichbar.
Und schließlich erlaubt das deutsche Bundesjagdgesetz selbst Abschüsse, bei denen der tatsächlich getötete Wolf nicht der individuell festgestellte Schadensverursacher sein muss.
Gerade dieser letzte Punkt führt zu einem erheblichen wissenschaftlichen Spannungsverhältnis:
Die positivste im Gesetzgebungsverfahren verwendete Evidenz betrifft gezielte Interventionen. Das verabschiedete Gesetz ermöglicht dagegen in mehreren Konstellationen Eingriffe ohne individuelle Zuordnung des Schadensverursachers und zusätzlich eine reguläre populationsbezogene Jagd.
Damit wird die wissenschaftliche Grundlage nicht stärker.
Sie wird für die tatsächlich eingeführten Instrumente teilweise schwächer.
Das bedeutet nicht: niemals einen Wolf entnehmen
Auch diese Grenze muss klar bleiben.
Aus den Studien und den europäischen Vergleichsdaten folgt nicht, dass die gezielte Entfernung eines tatsächlich identifizierten, wiederholt Schäden verursachenden Wolfs grundsätzlich unwirksam wäre.
Gerade DeCesare liefert Hinweise auf einen möglichen Nutzen solcher gezielten Eingriffe.
Auch aus praktischer Sicht kann es Situationen geben, in denen ein einzelnes Tier trotz geeigneter Schutzmaßnahmen wiederholt Nutztiere angreift und eine individuelle Entnahme fachlich begründbar ist.
Das ist jedoch etwas völlig anderes als die Behauptung:
Eine allgemeine Wolfsjagd reduziert Nutztierschäden.
Für diese weitergehende Aussage ist die wissenschaftliche Grundlage erheblich schwächer.
Fazit Teil 4
Die stärksten Argumente gegen eine allgemeine Wolfsjagd in der derzeitigen deutschen Situation entstehen nicht aus einer grundsätzlichen Ablehnung letaler Maßnahmen.
Sie entstehen aus einem Mismatch zwischen Problem, wissenschaftlicher Evidenz und gesetzlichem Instrument.
Deutschland besitzt bereits vor Einführung der neuen Jagdregelungen sinkende Schadenszahlen.
Die Schäden verteilen sich regional stark unterschiedlich.
Ein erheblicher Anteil der dokumentierten Übergriffe betrifft Situationen ohne vollständigen Mindestschutz.
Die neueren Studien zeigen keine zuverlässige allgemeine Schadensreduktion durch Wolfsjagd.
Die europäischen Referenzländer liefern ebenfalls keinen einfachen Zusammenhang zwischen Entnahmezahl und Nutztierschäden.
Und das deutsche Gesetz erlaubt schließlich selbst Eingriffe, bei denen der getötete Wolf nicht individuell als Verursacher des vorausgegangenen Schadens feststehen muss.
Gleichzeitig räumt die Bundesregierung in ihrer eigenen Gesetzesbegründung ein, dass sich die messbare Entlastung der Weidetierhaltung derzeit nicht zuverlässig abschätzen lässt und Herdenschutz auch nach Einführung der Jagd weiterhin erforderlich bleibt.
Damit lautet der derzeit belastbare Befund:
Für eine gezielte Entnahme einzelner nachweislich schadenstiftender Wölfe existieren wissenschaftliche Hinweise auf mögliche positive Wirkungen. Für die weitergehende Annahme, dass eine allgemeine oder populationsbezogene Wolfsjagd unter den deutschen Bedingungen zuverlässig Nutztierschäden reduziert, liegt dagegen bislang kein entsprechend belastbarer Nachweis vor.
Noch deutlicher wird das Problem durch die Konstruktion des neuen Rechts:
Das Bundesjagdgesetz erweitert die Möglichkeiten der Tötung über diejenige Eingriffsform hinaus, für die die im Gesetzgebungsverfahren herangezogene positive wissenschaftliche Evidenz am ehesten spricht.
Damit ist die entscheidende offene Frage nicht, ob Deutschland Wölfe rechtlich bejagen darf.
Die entscheidende Frage lautet:
Ob die konkret geschaffenen Jagdinstrumente tatsächlich geeignet sind, das politische Hauptversprechen – weniger Nutztierschäden – zu erfüllen.
Genau dafür fehlt bislang der belastbare deutsche Nachweis.
Chronik: Wissenschaft und Gesetzgebung 2025–2026
Datum
Ereignis
Bedeutung
20.08.2025
Veröffentlichung Merz et al. 2025
Neue Untersuchung zur Wirkung legaler Wolfsjagd liegt vor.
03.09.2025
Expression of Concern zu Merz
Datenproblem wird öffentlich; Studie bleibt Gegenstand wissenschaftlicher Prüfung.
10.10.2025
BT-Drs. 21/2184
Bundesregierung nennt ausdrücklich Merz 2025 und DeCesare 2018. DeCesare wird mit einer positiven schadensmindernden Wirkung gezielter Bejagung verbunden.
24.11.2025
Referentenentwurf zur Änderung von BJagdG/BNatSchG
Beginn der konkreten Verbändebeteiligung.
03.12.2025
Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren
Merz 2025 wird erneut kritisch eingebracht; auch Nadler Valency 2025 wird bereits als wissenschaftliche Literatur angeführt.
17.12.2025
Kabinettsbeschluss
Bundesregierung beschließt den Gesetzentwurf.
19.12.2025
Nadler Valency et al. 2025 vollständig veröffentlicht
Weitere aktuelle Untersuchung zu letalen und nichtletalen Maßnahmen liegt nun als Version of Record vor.
02.01.2026
Korrektur Merz 2025
Datenfehler wird korrigiert; einige Effekte werden schwächer bzw. zu Null-Effekten. Die Kernaussage bleibt: kein robuster allgemeiner Wirkungsnachweis.
12.01.2026
Regierungsentwurf BT-Drs. 21/3546
DeCesare, Merz und Nadler werden nicht als Studien genannt. Die zuvor mit DeCesare verbundene positive Wirkungsannahme ist jedoch in der Begründungslogik weiterhin erkennbar.
14.01.2026
Erste Lesung im Bundestag
Überweisung in den zuständigen Ausschuss.
23.02.2026
Öffentliche Sachverständigenanhörung
Unterschiedliche wissenschaftliche Bewertungen von allgemeiner Jagd, gezielter Entnahme und Herdenschutz werden erneut deutlich.
26.02.2026
Ausschussbericht
Keine erkennbare Auflösung der wissenschaftlichen Divergenz zwischen den neueren Studien und der positiven Wirkungsannahme.
05.03.2026
Bundestag beschließt Gesetz
Politische Entscheidung fällt.
27.03.2026
Abschluss im Bundesrat
Gesetzgebungsverfahren wird abgeschlossen.
01.04.2026
Verkündung
Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
02.04.2026
Inkrafttreten
Neue Wolfsregelungen gelten.
18.08.2026
Treves et al. 2026 veröffentlicht
Neue internationale Gesamtschau: letale Maßnahmen verhindern Nutztierschäden nicht zuverlässig. Für die Entstehung des Gesetzes zu spät, aber für Vollzug und Evaluation relevant.
Die Chronik zeigt das eigentliche Problem des gesamten Verfahrens: Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse waren vor der endgültigen Entscheidung vorhanden und teilweise ausdrücklich eingebracht. In der späteren Gesetzesbegründung lässt sich ihre fachliche Gewichtung jedoch nicht nachvollziehen, während die ältere positive Wirkungsannahme aus DeCesare 2018 inhaltlich fortgeführt wurde.